Änderung bei Erstattungsfähigkeit anthroposophischer Mistelpräparate
Seit kurzem liegt die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Frage vor, inwieweit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) inhaltlich Einfluss auf die Arzneimittelrichtlinie ausüben darf. Die veröffentlichten Urteilsgründe in diesem langjährigen Rechtsstreit betreffen leider die Erstattungsfähigkeit der anthroposophischen Misteltherapie in der adjuvanten (unterstützenden) Situation.
Kurz zusammengefasst ergeben sich folgenden Konsequenzen:
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Obwohl die Zulassung der anthroposophischen Mistelpräparate auch die adjuvante Tumortherapie mit einbezieht, ist durch die Urteilsbegründung des BSG die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV in der adjuvanten Situation zurzeit akut gefährdet.
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Ab dem Datum der Veröffentlichung der Urteilbegründung in einer Fachzeitschrift (ab 22. September 2011) besteht für Ärzte leider ein deutliches Regressrisiko, wenn Mistelpräparate, auch der anthroposophischen Therapierichtung außerhalb der palliativen Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden.
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Bis zur Veröffentlichung (d. h. bis zum 22.9.2011) können Ärzte von einem Vertrauenstatbestand ausgehen, der die GKV-Verordnung der Mistelpräparate in der adjuvanten Tumortherapie (Anwendung vor oder nach kurativer Therapie zur Verbesserung der Heilungschancen, z. B. rezidivfreie Patienten nach vollständiger Tumoroperation) stützt.
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Selbstverständlich besteht nach wie vor für die Patienten die Möglichkeit, sich von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse eine individuelle Kostenübernahme bestätigen zu lassen.
In der Stellungnahmen des Dachverbandes der Anthroposophischen Medizin in Deutschland e.V. (DAMID) wie auch der beiden Firmen Weleda und Helixor finden Sie weitere detaillierte Darstellungen und Hinweise zu der Problematik.
Seit kurzem liegt die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Frage vor, inwieweit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) inhaltlich Einfluss auf die Arzneimittelrichtlinie ausüben darf. Die veröffentlichten Urteilsgründe in diesem langjährigen Rechtsstreit betreffen leider die Erstattungsfähigkeit der anthroposophischen Misteltherapie in der adjuvanten (unterstützenden) Situation.
Kurz zusammengefasst ergeben sich folgenden Konsequenzen:
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Obwohl die Zulassung der anthroposophischen Mistelpräparate auch die adjuvante Tumortherapie mit einbezieht, ist durch die Urteilsbegründung des BSG die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV in der adjuvanten Situation zurzeit akut gefährdet.
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Ab dem Datum der Veröffentlichung der Urteilbegründung in einer Fachzeitschrift (ab 22. September 2011) besteht für Ärzte leider ein deutliches Regressrisiko, wenn Mistelpräparate, auch der anthroposophischen Therapierichtung außerhalb der palliativen Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden.
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Bis zur Veröffentlichung (d. h. bis zum 22.9.2011) können Ärzte von einem Vertrauenstatbestand ausgehen, der die GKV-Verordnung der Mistelpräparate in der adjuvanten Tumortherapie (Anwendung vor oder nach kurativer Therapie zur Verbesserung der Heilungschancen, z. B. rezidivfreie Patienten nach vollständiger Tumoroperation) stützt.
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Selbstverständlich besteht nach wie vor für die Patienten die Möglichkeit, sich von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse eine individuelle Kostenübernahme bestätigen zu lassen.
In der Stellungnahmen des Dachverbandes der Anthroposophischen Medizin in Deutschland e.V. (DAMID) wie auch der beiden Firmen Weleda und Helixor finden Sie weitere detaillierte Darstellungen und Hinweise zu der Problematik.