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Kostenaufklärung biologischer Verfahren

24. November 2011

Bei mir soll eine Hyperthermiebehandlung von Lebermetastasen durchgeführt werden, und ich habe noch keine Übersicht der Kosten erhalten. Wie soll ich vorgehen?

Eine Aufklärung über die Kosten alternativer Behandlungsmethoden ist Pflicht. Wird eine Kostenaufklärung verweigert, verstößt dies gegen die Berufsordnung der Ärzte § 12 Absatz 4. Patienten sind schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars zu informieren. Auch müssen sie darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist. Für zahlreiche Verfahren der Komplementäronkologie (Hyperthermie u. v. a.) gibt es noch keine entsprechenden Abrechnungspositionen. Laut ärztlichem Berufsrecht sollen Ziffern aus der GOÄ verwendet werden, die der Art, Schwierigkeit und dem Umfang der neuen Leistung ähnlich sind. Diese sogenannte Analogabrechnung wird mit dem Buchstaben A bei der entsprechenden Ziffer gekennzeichnet.

Geben Sie sich nicht mit wenig konkreten Kostenaussagen zufrieden. Fragen Sie immer nach einer Honorarvereinbarung. Ärzte sind laut ihrer Berufsordnung an bestimmte Grenzen gebunden. Die Honorarforderung muss angemessen sein, und der Arzt hat bei Abschluss des Behandlungsvertrages Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten zu nehmen. Oft ist es ratsam, noch nach anderen Kliniken zu suchen, in denen die gewünschte Behandlung stationär vorgenommen wird und damit ggf. im Rahmen der Fallpauschale mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann.


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©iStock, 1210358928, nortonrsx
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