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Seit November 2013 liegen die beiden neuen GfBK-Infos "Selbstbestimmung und Therapiefreiheit" und "Patientenaufklärung in der Praxis" vor.

05. Mai 2013

Selbstbestimmung und Therapiefreiheit

Patienten haben laut Verfassung die Wahl, von welchem Arzt und mit welchen Therapien sie sich behandeln lassen wollen. Doch Krebskranke, die von der Standardtherapie abweichen wollen, sind oft starkem Druck bis hin zu Drohungen ausgesetzt. Die Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e. V. in Heidelberg hat deshalb im neuen GfBK-Info „Selbstbestimmung und Therapiefreiheit" die rechtliche Situation dargelegt.
„Jeder Patient kann seinen Arzt oder Heilpraktiker grundsätzlich frei wählen", sagt der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Frank Breitkreutz. Dieses Recht folge aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt ist. Rechtlich bestehe auch keine Pflicht, eine ganz bestimmte Therapie anzuwenden. „Kernstück der heilberuflichen Profession ist die umfassende Freiheit der Therapie", so Dr. Breitkreutz weiter. Die Therapiefreiheit gilt für Ärzte wie Heilpraktiker, umfasst sowohl die Entscheidung über das „Ob" als auch über das „Wie" der Therapie." Behandler seien keinen Therapievorgaben zwingend verpflichtet und können „sehr wohl im Einzelfall von der ‚Standardtherapie' abweichen."
Doch Menschen in Krisensituationen wie einer Krebserkrankung haben oft nicht die Kraft und die Nerven, sich mit Ärzten, Klinikadministrationen oder Krankenkassen auseinanderzusetzen. Deshalb hat die Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr mit dem GfBK-Info „Selbstbestimmung und Therapiefreiheit" die rechtlichen Grundlagen als Argumentationshilfe zusammengestellt.

Patientenaufklärung in der Praxis

Auch Patienten sollten sich mit dem Inhalt des neuen GfBK-Info „Patientenaufklärung in der Praxis" vertraut machen. Unter anderem erfahren Sie aus diesem Info, dass es auch in der Klinik nicht ausreicht, dass man Ihnen ein Formular zum Unterschreiben in die Hand drückt, sondern dass Sie wirklich über das Für und Wider einer Therapie aufgeklärt werden müssen.
In erster Linie jedoch veröffentlichen wir diese Informationsschrift für Therapeuten. Regelmäßig fragen sich Ärzte und Heilpraktiker, die auf dem Gebiet der biologischen Krebstherapie tätig sind, ob und wie weit sie von der "Schulmedizin" abweichen dürfen und mit welchen Konsequenzen dies verbunden ist. Da das Thema durchaus ernst zu nehmen ist und den Kern der beruflichen Existenz betreffen kann, möchten wir darüber informieren, inwieweit der Behandler von den "allgemein anerkannten" Standards abweichen darf und welche Aufklärungspflichten er wahrnehmen sollte.

Interessierte können die GfBK-Infos kostenfrei downloaden oder bei der Zentralen Beratungsstelle in Heidelberg bestellen: Telefon: 06221-138020

Selbstbestimmung und Therapiefreiheit

Patienten haben laut Verfassung die Wahl, von welchem Arzt und mit welchen Therapien sie sich behandeln lassen wollen. Doch Krebskranke, die von der Standardtherapie abweichen wollen, sind oft starkem Druck bis hin zu Drohungen ausgesetzt. Die Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e. V. in Heidelberg hat deshalb im neuen GfBK-Info „Selbstbestimmung und Therapiefreiheit" die rechtliche Situation dargelegt.
„Jeder Patient kann seinen Arzt oder Heilpraktiker grundsätzlich frei wählen", sagt der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Frank Breitkreutz. Dieses Recht folge aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt ist. Rechtlich bestehe auch keine Pflicht, eine ganz bestimmte Therapie anzuwenden. „Kernstück der heilberuflichen Profession ist die umfassende Freiheit der Therapie", so Dr. Breitkreutz weiter. Die Therapiefreiheit gilt für Ärzte wie Heilpraktiker, umfasst sowohl die Entscheidung über das „Ob" als auch über das „Wie" der Therapie." Behandler seien keinen Therapievorgaben zwingend verpflichtet und können „sehr wohl im Einzelfall von der ‚Standardtherapie' abweichen."
Doch Menschen in Krisensituationen wie einer Krebserkrankung haben oft nicht die Kraft und die Nerven, sich mit Ärzten, Klinikadministrationen oder Krankenkassen auseinanderzusetzen. Deshalb hat die Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr mit dem GfBK-Info „Selbstbestimmung und Therapiefreiheit" die rechtlichen Grundlagen als Argumentationshilfe zusammengestellt.

Patientenaufklärung in der Praxis

Auch Patienten sollten sich mit dem Inhalt des neuen GfBK-Info „Patientenaufklärung in der Praxis" vertraut machen. Unter anderem erfahren Sie aus diesem Info, dass es auch in der Klinik nicht ausreicht, dass man Ihnen ein Formular zum Unterschreiben in die Hand drückt, sondern dass Sie wirklich über das Für und Wider einer Therapie aufgeklärt werden müssen.
In erster Linie jedoch veröffentlichen wir diese Informationsschrift für Therapeuten. Regelmäßig fragen sich Ärzte und Heilpraktiker, die auf dem Gebiet der biologischen Krebstherapie tätig sind, ob und wie weit sie von der "Schulmedizin" abweichen dürfen und mit welchen Konsequenzen dies verbunden ist. Da das Thema durchaus ernst zu nehmen ist und den Kern der beruflichen Existenz betreffen kann, möchten wir darüber informieren, inwieweit der Behandler von den "allgemein anerkannten" Standards abweichen darf und welche Aufklärungspflichten er wahrnehmen sollte.

Interessierte können die GfBK-Infos kostenfrei downloaden oder bei der Zentralen Beratungsstelle in Heidelberg bestellen: Telefon: 06221-138020


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©iStock, 1210358928, nortonrsx
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